Von der Freiheit des Meeres

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  • Verlag: Meiner
  • 25.08.2017
  • Buch
  • 94 Seiten
  • Paperback
  • ISBN: 978-3-7873-3321-9
  • AutorInnen: Grotius, Hugo
  • Buchtitel: Von der Freiheit des Meeres
  • ISBN: 978-3-7873-3321-9
  • Verlag: Meiner
  • Produktart: Buch
  • Seiten: 94
  • Erscheinung: 25.08.2017
  • Einband: Paperback
  • Reihe (Titel): Philosophische Bibliothek
  • Bandnummer: 97
  • Auflage: Unveränderter Print-on-Demand-Nachdruck der Ausgabe von 1919.
Hugo Grotius (1583–1645) verfasste 1604/05 ein Rechtsgutachten für die Vereenigde Oostindische Compagnie, aus dem zu seiner Zeit nur ein Kapitel, "Mare liberum", veröffentlicht wurde. Hierin verteidigt Grotius das Recht des jungen niederländischen Staates auf freie Schifffahrt und freien Handel und weist den Anspruch der Spanier, Portugiesen und Engländer auf ein Monopol im Kolonialhandel zurück, indem er den Rechtsgrundsatz formuliert, dass niemand ein Eigentum an den Meeren beanspruchen dürfe und diese folglich allen Nationen als internationale Gewässer für die Handelsschifffahrt zur Verfügung stehen müssten. Ergänzt um die Einschränkung der sog. Dreimeilenzone wurde "Von der Freiheit des Meeres" zur Grundlage für das internationale Seerecht.

  • Inhaltsverzeichnis 3
  • Vorwort5
  • Von der Freiheit des Meeres15
  • Zueignung17
  • Erstes Kapitel. Nach dem Völkerrecht steht jedem freie Schiffahrt zu24
  • Zweites Kapitel. Die Portugiesen haben auf Grund ihrer Entdeckungen keine Herrenrechte über die Inder, zu denen die Niederländer fahren28
  • Drittes Kapitel. Die päpstliche Schenkung hat den Portugiesen auf Indien kein Besitzrecht verliehen31
  • Viertes Kapitel. Die Portugiesen haben auf Indien auch kein Anrecht durch einen Krieg33
  • Fünftes Kapitel. Die Straße nach Indien oder das Recht, dorthin zu fahren, gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung36
  • Sechstes Kapitel. Die päpstliche Schenkung verleiht den Portugiesen keinen Anspruch auf das Meer oder das Recht, es zu befahren60
  • Siebentes Kapitel. Das Meer oder das Recht auf Seefahrt gehört Portugal nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit61
  • Achtes Kapitel. Nach dem Völkerrecht ist der Handel unter allen Völkern frei74
  • Neuntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung78
  • Zehntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der päpstlichen Schenkung78
  • Elftes KapiteL Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit79
  • Zwölftes Kapitel. Es verstößt gegen die Billigkeit, wenn die Portugiesen andere am Handel hindern82
  • Dreizehntes Kapitel. Die Niederländer haben ein Recht auf den Handel mit Indien im Frieden so gut wie während eines Waffenstillstands und im Kriege85
  • Anhang90
  • Sachverzeichnis93
Hugo Grotius (niederländisch Huigh oder Hugo de Groot; * 10. April 1583 in Delft, Niederlande; † 28. August 1645 in Rostock) war ein politischer Philosoph, reformierter Theologe, Rechtsgelehrter und früher Aufklärer. Grotius gilt als einer der intellektuellen Gründungsväter des Souveränitätsgedankens, der Naturrechtslehre und des Völkerrechts der Aufklärung.
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