Übersicht COVID-19 Regelungen

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund COVID-19-bedingter Betriebsunterbrechungen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden. Diese Regeln gelten bis Ende 2020. ABGB § 1155 Abs 3 und 4

 

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Zulagen und Bonuszahlungen bis € 3.000., die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, unterliegen nicht der Sozialversicherung. ASVG § 49 Abs 3 Z 30

Arbeitsunfälle im Homeoffice werden bis Ende 2020 nach denselben Regeln behandelt, wie Arbeitsunfälle im Betrieb. ASVG § 175 Abs 1a und 1b

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie, ASVG § 733 

Freistellung für Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest:

  • Legt ein Arbeitnehmer oder Lehrling seinem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest seines behandelnden Arztes vor, so hat er Anspruch auf Dienstfreistellung bei Fortzahlung des Entgelts, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
  • Der Betroffene kann im Homeoffice arbeiten.
  • Die Bedingungen an der Arbeitsstätte und am Arbeitsweg können so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
  • Der Betroffene ist in der kritischen Infrastruktur (StGB § 74 Abs 1 Z 11SPG § 22 Abs 1 Z 6) beschäftigt.
  • Diese Regelung gilt vorerst bis 30. April und kann per Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der darauf entfallenden Entgelte durch die Krankenversicherungen. ASVG § 735

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Unterbrechung von Dienstverträgen bei Altersteilzeit. AlVG § 82 Abs 5

 

Arbeitsmarktservicegesetz

Kurzarbeitsbeihilfe AMSG § 37b Abs 7

 

Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG § 170

Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie Behindertenvertrauenspersonen wird nun bis 31. Oktober verlängert.

Eine Frist zur Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 4 oder § 107 wird bis zum 30. April 2020 gehemmt. 

Betriebsvereinbarungen zu Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch von angespartem Urlaub und von Zeitguthaben beinhalten.

Die oben genannten Termine können durch Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden. 

 

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern wird auf die Betreuung Behinderter und Pflegebedürftiger ausgedehnt. kann bis 31. Mai beansprucht werden. Den Arbeitgebern wird bis zu einem Drittel des gezahlten Entgelts vom Bund refundiert.

Arbeitsrechtliche Verjährungs- und Verfallfristen werden bis 30. April 2020 gehemmt. Dieser Termin kann durch Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden. AVRAG § 18b, § 19 Abs 1 Z 45 

Info der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Sonderbetreuungszeit 
ARD-Artikel zur Sonderbetreuungszeit

 

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft dürfen ganzjährig erteilt werden. AuslBG § 32c

 

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Entfall von Zuschlägen während COVID-19-Kurzarbeit BUAG § 39a

 

Beamten-Dienstrechtsgesetz

Wenn der Dienstbetrieb für mindestens sechs Werktage eingeschränkt wird, kann der Dienstgeber bis Ende 2020 den Verbrauch von Alturlaub im Ausmaß bis zu zwei Wochen anordnen. BDG § 68 Abs 1b

 

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Dienstunfälle: Unfälle im Homeoffice werden bis Ende 2020 nach denselben Regeln behandelt, wie Unfälle an der Dienststätte. B-KUVG  § 90 Abs 1a und 1b

Freistellung für Dienstnehmer und Lehrlinge mit COVID-19-Risiko-Attest: Regelung analog § 735 ASVG B-KUVG § 258

 

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Dienstrechtliche Verjährungs- und Verfallfristen werden bis 30. April 2020 gehemmt. Dieser Termin kann durch Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden.
B-GlBG § 46a, § 47 Abs 28

 

COVID-19-Maßnahmengesetz

Verordnungsermächtigungen betreffend das Betreten von Verkaufsstellen und öffentlichen Orten sowie Regelung der Mitwirkung der Polizei. COVID-19-MaßnahmenG

 

COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Das Gesetz regelt den Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.

 

Einkommensteuergesetz EstG § 124b Z 348 bis Z 351

Das Pendlerpauschale ist auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise zu berücksichtigen.

Während dieses Zeitraumes weiter bezahlte Zulagen und Zuschläge unterliegen den Begünstigungen nach § 68 EstG.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.

Die Einkünfte von Ärzten, die während der COVID-19-Krise wieder in den Dienst zurückkehren, werden steuerbegünstigt.

 

Epidemiegesetz

Bezirksverwaltungsbehörden können Bürgermeistern Namen und Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme betroffenen Person mitzuteilen, wenn dies zu deren Versorgung notwendig ist. EpidemieG § 3a 

Die Polizei erhält nun eine Rechtsgrundlage, um im Rahmen der Mitwirkung an der Vollziehung des Epidemiegesetzes Organstrafverfügungen zu verhängen, Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und drohenden Verwaltungsübertretungen vorzubeugen; Unter letzterem sind präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen. EpidemieG § 28a Abs 1a

 

Exekutionsordnung § 200b Abs 1

Aufschiebung der Exekution im Falle einer Naturkatastrophe einschließlich Pandemie EO § 200b Abs 1

 

Freiwilligengesetz FreiwG §§  5 bis 7, 12, 27, 27a, 46

Aktuelle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Freiwilligendienstes können auf  freiwilliger Basis einmalig um maximal sechs Monate ihren Dienst verlängern.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits einen freiwilligen Dienst absolviert haben, können ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr absolvieren.

Für krisenbedingt zurückkehrende Auslandsdienerinnen und -diener gibt es gesetzliche Klarstellungen.

 

Fremdenpolizeigesetz

Für ausländische Saisoniers und Erntehelfer gibt es Erleichterungen bei der Erteilung oder Verlängerung eines Visums. FPG §  20 Abs 2 und 7, § 125 Abs 35

 

Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz

Die Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden und Nachweisen sowie Fristen nach dem Führerschein- oder Kraftfahrgesetz oder aufgrund dessen erlassenen Verordnungen wird bis 31. Mai verlängert. Dieser Zeitpunkt kann per Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden. FSG § 41b, KFG § 132a

 

Gleichbehandlungsgesetz GlBG § 60

14-tägige Fristen nach §§ 15 Abs 1a oder 29 Abs 1a werden bis 30. April 2020 gehemmt. Dieser Zeitpunkt kann per Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden.

 

Insolvenzordnung IO § 69 Abs 2a

Die Frist zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit verlängert sich im Fall einer Naturkatastrophe auf 120 Tage.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG § 19 Abs 1a

Solange durch COVID-19-Maßnahmen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, sind Anträge bei der Behörde postalisch oder auf elektronischem Weg einzubringen.

 

Vertragsbedienstetengesetz

Wenn der Dienstbetrieb für mindestens sechs Werktage eingeschränkt wird, kann der Dienstgeber bis Ende 2020 den Verbrauch von bis zu zwei Wochen Alturlaub anordnen. VBG § 27e Abs 1a

Dienstrechtliche Verjährungs- und Verfallfristen werden bis 30. April 2020 gehemmt. Dieser Termin kann durch Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden. VBG § 35a, § 100 Abs 92

 

Zivildienstgesetz

Außerordentlicher Zivildienst ZDG §§ 4, 8a, 21, 23a 28, 34b, 76a

 

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

ArbeitnehmerInnen dürfen bis 31. Mai im Lieferservice im Lebensmittelhandel und von Drogerien sowie der dazugehörigen Zustellung zu den KundInnen beschäftigt werden.
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

 

Weitere Informationen auf Webseiten der Bundesregierung

Arbeitsmarktservice: Informationen zu COVIID-19-Kurzarbeit

Mund-Nasen-Schutz in Supermärkten: Erlass zur Hygieneregeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte 

Weiteren Gesetze Erlässen, Verordnungen und Rundschreiben im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf der Webseite des Sozialministeriums: Coronavirus - Rechtliches

FAQ der Bundesregierung zu Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe

Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie zu Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Familienhärteausgleich und Sonderbetreuungszeit

Die Bundesgesetzblätter mit den COVID-19-Sammelnovellen
im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes:

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