Hugo Grotius (1583–1645) verfasste 1604/05 ein Rechtsgutachten für die Vereenigde Oostindische Compagnie, aus dem zu seiner Zeit nur ein Kapitel, "Mare liberum", veröffentlicht wurde. Hierin verteidigt Grotius das Recht des jungen niederländischen Staates auf freie Schifffahrt und freien Handel und weist den Anspruch der Spanier, Portugiesen und Engländer auf ein Monopol im Kolonialhandel zurück, indem er den Rechtsgrundsatz formuliert, dass niemand ein Eigentum an den Meeren beanspruchen dürfe und diese folglich allen Nationen als internationale Gewässer für die Handelsschifffahrt zur Verfügung stehen müssten. Ergänzt um die Einschränkung der sog. Dreimeilenzone wurde "Von der Freiheit des Meeres" zur Grundlage für das internationale Seerecht.
Inhaltsverzeichnis
3
Vorwort5
Von der Freiheit des Meeres15
Zueignung17
Erstes Kapitel. Nach dem Völkerrecht steht jedem freie Schiffahrt zu24
Zweites
Kapitel. Die Portugiesen haben auf Grund ihrer Entdeckungen keine
Herrenrechte über die Inder, zu denen die Niederländer fahren28
Drittes Kapitel. Die päpstliche Schenkung hat den Portugiesen auf Indien kein Besitzrecht verliehen31
Viertes Kapitel. Die Portugiesen haben auf Indien auch kein Anrecht durch einen Krieg33
Fünftes
Kapitel. Die Straße nach Indien oder das Recht, dorthin zu fahren,
gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung36
Sechstes Kapitel. Die päpstliche Schenkung verleiht den Portugiesen keinen Anspruch auf das Meer oder das Recht, es zu befahren60
Siebentes Kapitel. Das Meer oder das Recht auf Seefahrt gehört Portugal nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit61
Achtes Kapitel. Nach dem Völkerrecht ist der Handel unter allen Völkern frei74
Neuntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund einer Besitzergreifung78
Zehntes Kapitel. Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der päpstlichen Schenkung78
Elftes KapiteL Der Handel mit Indien gehört den Portugiesen nicht auf Grund der Verjährung oder der Gewohnheit79
Zwölftes Kapitel. Es verstößt gegen die Billigkeit, wenn die Portugiesen andere am Handel hindern82
Dreizehntes
Kapitel. Die Niederländer haben ein Recht auf den Handel mit Indien im
Frieden so gut wie während eines Waffenstillstands und im Kriege85
Hugo Grotius (niederländisch Huigh oder Hugo de Groot; * 10. April 1583 in Delft, Niederlande; † 28. August 1645 in Rostock) war ein politischer Philosoph, reformierter Theologe, Rechtsgelehrter und früher Aufklärer. Grotius gilt als einer der intellektuellen Gründungsväter des Souveränitätsgedankens, der Naturrechtslehre und des Völkerrechts der Aufklärung.
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