Seit 2014 ist die Neuregelung der Invaliditätspension in Kraft. Diese gilt für den Personenkreis der ab 1964 Geborenen. Im Mittelpunkt steht der Grundsatz Rehabilitation vor Pension. Statt befristeter Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wurde seither eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verpflichtend eingeführt. Die Betroffenen erhalten dabei Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld. Eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gibt es nur noch bei dauerhafter Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Das Ziel dieser Reform ist die Reintegration in den Arbeitsmarkt. Die vorliegende Evaluierung der Invaliditätspension Neu („IP Neu“) zeigt auf, dass die Reform die Zahl der Pensionszuerkennungen um 40 Prozentpunkte reduzierte – zugunsten eines Anstiegs in demselben Ausmaß beim Bezug von Rehabilitationsgeld. In Bezug auf den Arbeitsmarktstatus zeigen sich darüber hinaus kaum Unterschiede. Zwar ist eine leichte Verbesserung der Beschäftigungssituation für Personen, die der Neuregelung unterliegen, eingetreten, aber der Effekt ist quantitativ sehr gering. Weiters wurden die Auswirkungen der Reform auf den Bezug von Rehabilitationsmaßnahmen und auf die Gesundheitsausgaben geschätzt. Dabei zeigte sich, dass mit der „Invaliditätspension Neu“ der Bezug von Rehabilitationsmaßnahmen stark zugenommen hat und dass gleichzeitig auch die kurzfristigen Gesundheitskosten leicht angestiegen sind.
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