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Arbeitszeit: Was ist schon normal?
Seit der am 1. September 2018 in Kraft getretenen neuen Arbeitszeit-Regelung wurde über das heikle Thema Arbeitszeit, und wieviel davon am Stück heutzutage als normal gelten soll, viel diskutiert, wenn nicht zu sagen heftig gestritten. Die ziemlich „spontane“ Einführung des 12-Stunden-Tages sowie der 60-Stunden-Woche per Initiativantrag der damaligen Regierung, die ¬¬ohne die ansonsten übliche vorherige Begutachtungsphase durch Juristen und die Sozialpartner über die Bühne ging, führte nicht nur auf dem politischen Parkett zu Verstimmungen. Selbst in Arbeits- und Sozialrecht geschulten Personen unterliefen im Eifer des Gefechts Fehler, wie denn nun die Ausweitung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden die Woche (§ 9 Arbeitszeitgesetz) vor allem in puncto Gleitzeitregelungen sowie der Vergütung von Überstunden (Wegfall des Überstundenzuschlages in der 11. Und 12. Arbeitsstunde) zu interpretieren sei.
AK-Direktor und Autor des kommentierten Arbeitszeitgesetzes (siehe Buchtipp unten) Christoph Klein wies in diesem A &W-Blogbeitrag (https://awblog.at/12-stunden-tag-juristische-debatten/) bereits darauf hin, wie sich die Novelle des Arbeitszeitrechts in der Praxis auswirkt: Bis zum 1.9.2018 hatten Betriebsräte die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen gemäß § 7 (4) Arbeitszeitgesetz abzuschließen, die regelten, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen Überstunden in Form einer elften und zwölften Stunde täglich und einer 51. bis 60. Stunde wöchentlich geleistet werden dürfen. Diese Möglichkeit, „Nein“ zu ungewollten 12-Stunden-Tagen oder 60-Stunden-Wochen zu sagen oder bestimmte Auflagen damit zu verbinden, wurde durch besagten Nationalrats-Beschluss ersatzlos gestrichen. Bleibt die Lage der Normalarbeitszeit, Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die vom Betriebsrat in einer Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung gemäß § 97 (1) Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz mitbestimmt werden und im Falle einer Nichteinigung mit dem Arbeitgeber notfalls vor der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können. Doch auch hier ist nicht alles möglich, was sich einzelne Arbeitnehmer wünschen, wie etwa der vieldiskutierte 4-Stunden-Tag, wenn es der jeweilige Branchen-Kollektivvertrag nicht vorsieht.
Apropos Arbeitszeit-Flexibilisierung: Bereits in den 1980er Jahren wurde sie von Unternehmern immer wieder vehement eingefordert. Dabei hatte man sich erst 1970 auf ein modernes Arbeitszeitgesetz geeinigt. Es schuf rechtsverbindliche Normen, was von den Sozialpartnern bereits 1969 in einem Generalkollektivvertrag festgelegt wurde, nämlich die Verkürzung von 45 auf 40 Stunden. Ziel war es, den ArbeitnehmerInnen den ihnen zustehenden Anteil am Produktivitätsfortschritt zukommen zu lassen. Und das nicht nur in Form gerechter Einkommen, sondern auch in Form von mehr und vor allem individuell planbarer Freizeit. Denn das dient nicht nur der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen, sondern auch der so wichtigen Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Und das ist schließlich von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung – damals wie heute.
Die Neuauflagen der bewährten „Gesetze und Kommentare“-Reihe aus dem ÖGB Verlag geben wertvolle Hilfestellung:
Clara Fritsch, Susanne Haslinger, Martin Müller: „Leitfaden Betriebsvereinbarungen“ (3., neu überarbeitete Auflage 2019)
Georg Gasteiger, Gerda Heilegger, Christoph Klein: „Arbeitszeitgesetz“ (5. Auflage 2019, Rechtsstand: 4. März 2019).